Artikel 90 VO (EG) 2004/1973
Haltungszeitraum
Der Haltungszeitraum von zwei Monaten gemäß Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass der Erzeuger einen anderen Beginn des Zeitraums bestimmen kann, sofern dieser Tag innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung eintritt.
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