Artikel 89 VO (EG) 2004/1973

Tierpässe und Verwaltungspapiere

1. Liegt unter den in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Voraussetzungen kein Tierpass vor, so wird er durch ein nationales Verwaltungspapier im Sinne des Artikels 123 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ersetzt.

2. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats tragen dafür Sorge, dass anhand des Tierpasses oder des Verwaltungspapiers sichergestellt werden kann, dass je Tier und Altersklasse nur eine einzige Prämie gewährt wird. Zu diesem Zweck leisten sich die Mitgliedstaaten gegenseitige Amtshilfe.

3. Die Mitgliedstaaten können für das Verwaltungspapier gemäß Absatz 1 folgende Form vorsehen:

(a)
die Form eines Begleitpapiers für jedes einzelne Tier;
(b)
die Form einer vom Erzeuger geführten Globalliste, die alle für das Verwaltungspapier vorgesehenen Angaben enthält, vorausgesetzt, dass die betreffenden Tiere vom Zeitpunkt der ersten Antragstellung bis zu ihrer Vermarktung im Hinblick auf die Schlachtung von ein und demselben Erzeuger gehalten werden;
(c)
die Form einer von der Zentralbehörde geführten Globalliste, die alle für das Verwaltungspapier vorgesehenen Angaben enthält, vorausgesetzt, dass der Mitgliedstaat oder die Region des Mitgliedstaats, die von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, vor Ort sämtliche Tiere, für die Anträge gestellt werden, sowie die Bewegungen dieser Tiere kontrolliert und jedes kontrollierte Tier eindeutig kennzeichnet, wobei die Erzeuger diese Kennzeichnung zulassen müssen;
(d)
die Form einer von der Zentralbehörde geführten Globalliste, die alle für das Verwaltungspapier vorgesehenen Angaben enthält, vorausgesetzt, dass der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu verhindern, dass die Prämie für dieselbe Altersklasse doppelt gewährt wird, und gewährleistet, dass die Angaben über den Stand der Prämiengewährung für jedes Tier auf bloße Anfrage unverzüglich mitgeteilt werden.

4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission rechtzeitig mit, wenn sie von einer oder mehreren der Möglichkeiten gemäß Absatz 3 Gebrauch machen und übermitteln die von ihnen erlassenen einschlägigen Durchführungsvorschriften.

Im Sinne von Absatz 3 Buchstabe c) gelten allein Großbritannien und Nordirland als „Regionen eines Mitgliedstaats” .

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