Artikel 6 VO (EG) 2004/2007

Verfolgung und Beteiligung an der Forschungsarbeit

Die Agentur verfolgt aktiv die für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen relevanten Entwicklungen in der Forschung, zu der sie auch selbst aktiv beiträgt, und leitet diese Informationen an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.

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