Artikel 7 VO (EG) 2004/2007

Technische Ausrüstung

(1) Die Agentur darf gemäß den für die Agentur geltenden Finanzvorschriften technische Ausrüstung für gemeinsame Aktionen, Pilotprojekte, Soforteinsätze, gemeinsame Rückführungsaktionen oder Projekte zur fachlichen Unterstützung für sich selbst oder als Miteigentümer mit einem Mitgliedstaat erwerben oder leasen. Dem Erwerb oder Leasen von kostenintensiven Ausrüstungsgegenständen muss eine sorgfältige Bedarfs- und Kosten-/Nutzenanalyse vorausgehen. Ausgaben dieser Art müssen im Haushaltsplan der Agentur, wie er vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 29 Absatz 9 festgelegt wird, ausgewiesen sein. Für den Erwerb oder das Leasen von größeren technischen Ausrüstungsgegenständen wie hochseetauglichen Patrouillenbooten, Küstenwachschiffen oder Fahrzeugen gelten folgende Bedingungen:

a)
Im Falle eines Erwerbs und einer Miteigentümerschaft einigt sich die Agentur mit einem Mitgliedstaat förmlich darauf, dass dieser die Registrierung des Ausrüstungsgegenstands gemäß seinen geltenden Rechtsvorschriften vornimmt.
b)
Wird der Ausrüstungsgegenstand geleast, muss er in einem Mitgliedstaat registriert sein.

Auf der Grundlage einer von der Agentur erstellten Modellvereinbarung verständigen sich die Agentur und der Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt, auf Modalitäten, mit denen die Zeiten sichergestellt werden, in denen der Ausrüstungsgegenstand, der in Miteigentum steht, der Agentur uneingeschränkt zur Verfügung steht, und auf die Bedingungen für die Nutzung des Ausrüstungsgegenstands.

Der Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt, oder derjenige, der den technischen Ausrüstungsgegenstand zur Verfügung stellt, muss die Fachleute und Mannschaften bereitstellen, die nötig sind, um dessen Betrieb unter rechtlich einwandfreien und sicheren Bedingungen zu gewährleisten.

(2) Die Agentur erstellt und führt ein Zentralregister der Ausrüstung in einem Ausrüstungspool; dieser Pool setzt sich zusammen aus entweder im Eigentum der Mitgliedstaaten oder im Eigentum der Agentur stehenden technischen Ausrüstungsgegenständen sowie aus im Miteigentum der Mitgliedstaaten und der Agentur stehenden technischen Ausrüstungsgegenständen, die zur Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen eingesetzt werden können. Der Ausrüstungspool muss für jede einzelne der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Arten von technischen Ausrüstungsgegenständen ein Mindestkontingent enthalten. Die technischen Ausrüstungsgegenstände, die im Ausrüstungspool aufgeführt sind, kommen bei den in den Artikeln 3, 8a und 9 genannten Aktivitäten zum Einsatz.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen zum Ausrüstungspool gemäß Absatz 2 bei. Der Beitrag der Mitgliedstaaten zum Ausrüstungspool und der Einsatz der technischen Ausrüstung für spezifische Aktionen werden auf der Grundlage jährlicher bilateraler Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten geplant. Im Einklang mit diesen Vereinbarungen und soweit dieser Beitrag zu dem in dem betreffenden Jahr zu stellenden Mindestkontingent von technischen Ausrüstungsgegenständen gehört, stellen die Mitgliedstaaten die technische Ausrüstung auf Ersuchen der Agentur für den Einsatz zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. Ein solches Ersuchen ist mindestens 45 Tage vor dem geplanten Einsatz zu stellen. Die Beiträge zum Ausrüstungspool werden jedes Jahr erneut überprüft.

(4) Das Register des Ausrüstungspools wird von der Agentur wie folgt geführt:

a)
Klassifizierung nach Art des Ausrüstungsgegenstands und Art der Operation;
b)
Klassifizierung nach Eigentümer (Mitgliedstaat, Agentur, sonstige);
c)
benötigte Kontingente;
d)
ggf. benötigtes Personal;
e)
sonstige Angaben wie Registrierdaten, Transport- und Wartungsvorschriften, anwendbare nationale Exportvorschriften, technische Hinweise oder sonstige einschlägige Hinweise zur korrekten Bedienung.

(5) Die Agentur finanziert den Einsatz der technischen Ausrüstungsgegenstände, die Teil des von einem bestimmten Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr zu stellenden Mindestkontingents sind. Den Einsatz von technischen Ausrüstungsgegenständen, die nicht Teil des Mindestkontingents sind, kofinanziert sie bis zu einer Höhe von 100 % der zuschussfähigen Kosten und berücksichtigt dabei die besonderen Umstände der Mitgliedstaaten, die solche technischen Ausrüstungsgegenstände einsetzen.

Der Verwaltungsrat beschließt gemäß Artikel 24 auf Vorschlag des Exekutivdirektors auf jährlicher Basis die Einzelheiten hinsichtlich der technischen Ausrüstung, unter anderem was die benötigten Mindestkontingente pro Art von Ausrüstungsgegenstand sowie die Einsatzbedingungen und die Kostenerstattung betrifft. Aus haushaltstechnischen Gründen sollte der Verwaltungsrat diesen Beschluss bis 31. März jeden Jahres fassen.

Die Agentur schlägt ein ihrem Bedarf entsprechendes Mindestkontingent von technischen Ausrüstungsgegenständen vor, das sie in die Lage versetzt, die in ihrem Arbeitsprogramm für das betreffende Jahr vorgesehenen gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekte, Soforteinsätze und gemeinsamen Rückführungsaktionen durchzuführen.

Ist das Mindestkontingent von Ausrüstungsgegenständen zur Durchführung von gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten, Soforteinsätzen oder gemeinsamen Rückführungsaktionen, die im Einsatzplan vereinbart wurden, nicht ausreichend, überprüft die Agentur das Mindestkontingent auf der Grundlage der tatsächlichen Bedürfnisse und einer Vereinbarung mit den Mitgliedstaaten.

(6) Die Agentur erstattet dem Verwaltungsrat monatlich Bericht über die Zusammensetzung und den Einsatz der zum Ausrüstungspool gehörenden technischen Ausrüstungsgegenstände. Wird das Mindestkontingent von Ausrüstungsgegenständen gemäß Absatz 5 nicht erreicht, unterrichtet der Exekutivdirektor unverzüglich den Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat setzt daraufhin umgehend Prioritäten für den Einsatz der technischen Ausrüstung fest und unternimmt geeignete Schritte, um die festgestellten Defizite auszugleichen. Er informiert die Kommission über die festgestellten Defizite und die eingeleiteten Schritte. Die Kommission unterrichtet anschließend das Europäische Parlament und den Rat hierüber und teilt hierbei auch ihre eigene Einschätzung mit.

(7) Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament jährlich über die Zahl der technischen Ausrüstungsgegenstände, die die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel für den Ausrüstungspool zur Verfügung gestellt haben.

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