Artikel 8 VO (EG) 2004/2007
Unterstützung von Mitgliedstaaten in einer Situation, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert
(1) Unbeschadet des Artikels 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( „AEUV” ) können ein oder mehrere Mitgliedstaaten, die bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Bereich der Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen besonderem und unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind und sich mit einer Situation konfrontiert sehen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung erfordert, die Agentur um Unterstützung ersuchen. Die Agentur organisiert gemäß Artikel 3 die technische und operative Unterstützung für den/die ersuchenden Mitgliedstaat(en).
(2) In einer Situation nach Absatz 1 kann die Agentur
- a)
- bei der Koordinierung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten Unterstützung mit dem Ziel leisten, die Probleme an den Außengrenzen zu bewältigen;
- b)
- ihre Experten zur Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden des/der betroffenen Mitgliedstaats/en für einen angemessenen Zeitraum abstellen;
- c)
- Grenzschutzbeamte der europäischen Grenzschutzteams einsetzen.
(3) Die Agentur kann technische Ausrüstungsgegenstände zur Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen für die Verwendung durch ihre Experten und im Rahmen von Soforteinsätzen während deren Dauer erwerben.
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