Artikel 8a VO (EG) 2004/2007
Soforteinsätze
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der einem plötzlichen und außergewöhnlichen Druck ausgesetzt ist, insbesondere durch den Zustrom einer großen Anzahl von Drittstaatsangehörigen an bestimmten Stellen der Außengrenzen, die versuchen, illegal in sein Hoheitsgebiet einzureisen, kann die Agentur gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 zeitlich befristet ein oder mehrere europäische Grenzschutzteams (im Folgenden „Team(s)” genannt) im Hoheitsgebiet des anfordernden Mitgliedstaats für einen angemessenen Zeitraum einsetzen.
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