Artikel 8b VO (EG) 2004/2007
Zusammensetzung der Teams
(1) In dem in Artikel 8a beschriebenen Fall teilen die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Agentur unverzüglich die Zahl, die Namen und die Profile der Grenzschutzbeamten ihres nationalen Pools mit, die sie innerhalb von fünf Tagen als Mitglieder eines Teams zur Verfügung stellen können. Die Mitgliedstaaten stellen die Grenzschutzbeamten auf Ersuchen der Agentur für die Entsendung zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer außerordentlichen Situation, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt.
(2) Bei der Zusammenstellung eines Teams berücksichtigt der Exekutivdirektor die besonderen Umstände, denen sich der anfordernde Mitgliedstaat gegenübersieht. Das Team wird in Übereinstimmung mit dem Einsatzplan nach Artikel 8e zusammengestellt.
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