Artikel 38 VO (EG) 2004/2216
Nationale Zuteilungstabelle (2005-2007)
1. Bis zum 1. Oktober 2004 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission die Zuteilungstabelle seines nationalen Zuteilungsplans, entsprechend der Entscheidung nach Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG. Wurde diese Tabelle auf der Grundlage des der Kommission übermittelten nationalen Zuteilungsplans erstellt (und dieser wurde von der Kommission nicht nach Artikel 9 Absatz 3 der 2003/87/EG abgelehnt bzw. die Kommission hat die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert), weist die Kommission den Zentralverwalter an, die Tabelle in die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft aufzunehmen, im Einklang mit den einleitenden Maßnahmen gemäß Anhang XIV.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Korrektur ihrer nationalen Zuteilungspläne sowie die entsprechenden Korrekturen der nationalen Zuteilungstabellen mit. Stützt sich die Korrektur der nationalen Zuteilungstabelle auf den der Kommission übermittelten nationalen Zuteilungsplan (und dieser wurde von der Kommission nicht nach Artikel 9 Absatz 3 der 2003/87/EG abgelehnt bzw. die Kommission hat die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert), und befindet sie sich im Einklang mit den Verfahren des nationalen Zuteilungsplans bzw. ergibt sie sich aus präziseren Daten, weist die Kommission den Zentralverwalter an, die Korrektur der Tabelle in die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft zu übernehmen, im Einklang mit den einleitenden Maßnahmen gemäß Anhang XIV. In allen anderen Fällen teilt der Mitgliedstaat der Kommission die Korrektur seines nationalen Zuteilungsplans mit, und wenn die Kommission diese Korrektur nicht ablehnt (s. Verfahren nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG), weist die Kommission den Zentralverwalter an, die Korrektur in die nationale Zuteilungstabelle in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft zu übernehmen, im Einklang mit den einleitenden Maßnahmen gemäß Anhang XIV.
3. Nach jeder Korrektur gemäß Absatz 2, die nach der Vergabe von Zertifikaten gemäß Artikel 39 vorgenommen wird und durch die sich die Gesamtmenge der nach Artikel 39 für den Zeitraum 2005-2007 vergebenen Zertifikate reduziert, überträgt der Registerführer die von der zuständigen Behörde angegebene Anzahl von Zertifikaten von den jeweiligen in Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Konten auf das Löschungskonto für den Zeitraum 2005-2007.
Die Korrektur findet im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Korrektur der Anzahl der Zertifikate statt.
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