Artikel 56 VO (EG) 2004/2216

Einträge in die Tabelle des Stands der Einhaltung

1. Der Registerführer trägt die gemäß Artikel 55 jährlich für eine Anlage berechnete Zahl zum Stand der Einhaltung in den Abschnitt der Tabelle zum Stand der Einhaltung ein, der für diese Anlage bestimmt ist.

2. Am 1. Mai 2006 und am 1. Mai jedes darauf folgenden Jahres übermittelt der Registerführer der zuständigen Behörde die Tabelle zum Stand der Einhaltung. Ferner teilt der Registerführer der zuständigen Behörde alle Änderungen der Einträge in die Tabelle des Stands der Einhaltung für vergangene Jahre mit.

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