Artikel 57 VO (EG) 2004/2216
Einträge in die Tabelle für geprüfte Emissionen
Ist am 1. Mai 2006 und am 1. Mai jedes darauf folgenden Jahres für eine Anlage für ein vorangegangenes Jahr in der Tabelle für geprüfte Emissionen kein Eintrag für geprüfte Emissionen vorhanden, so können etwaige gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ermittelte Ersatzemissionswerte nur in die genannte Tabelle eingetragen werden, wenn sie nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG berechnet wurden.
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