Artikel 63p VO (EG) 2004/2216

Gemäß Artikel 63a geführte Register: Löschung und Ersetzung von für den Zeitraum 2008-2012 und die darauf folgenden Zeiträume vergebenen Zertifikaten

1. Am 1. Mai 2013 und danach am 1. Mai des ersten Jahres jedes darauf folgenden Fünfjahreszeitraums löschen und ersetzen Führer von gemäß Artikel 63a geführten Registern Zertifikate in ihren Registern nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für die Löschung und den Ersatz von Zertifikaten, indem sie

a)
die Anzahl Zertifikate von den in Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 63i genannten Besitzkonten der Vertragsparteien auf das Löschungskonto des Gemeinschaftsregisters für den betreffenden Zeitraum übertragen, die der Zahl der für den vorangegangenen Fünfjahreszeitraum vergebenen Zertifikate, abzüglich der Zahl der gemäß Artikel 52 seit dem 31. Mai des Vorjahres zurückgegebenen Zertifikaten, entspricht;
b)
für das Besitzkonto der Vertragspartei eine gleiche Anzahl Ersatzzertifikate mit einer zusätzlichen Einheit der Art 4 für den laufenden Zeitraum vergeben und jedem dieser Zertifikate eine individuelle Einheitenkennung zuteilen, die die Bestandteile gemäß Anhang VI enthält;
c)
die Zahl der gemäß Buchstabe b für den laufenden Zeitraum vergebenen Zertifikate vom Besitzkonto der Vertragspartei auf die Betreiberkonten und Personenkonten, von denen gemäß Buchstabe a Zertifikate übertragen wurden, übertragen, die der Zahl der von diesen Konten gemäß Buchstabe a übertragenen Zertifikate entspricht.

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