Artikel 66 VO (EG) 2004/2216
Zugang zu den Registern
1. Den Bevollmächtigten wird ausschließlich zu den Konten eines Registers Zugang gewährt, bei denen sie zugangsberechtigt sind, und sie können nur die Veranlassung der Vorgänge beantragen, deren Beantragung ihnen gemäß Artikel 23 zusteht. Der Zugang findet über einen gesicherten Bereich der Internetseiten des jeweiligen Registers statt bzw. die Anträge werden über diesen Bereich gestellt.
Der Registerführer weist jedem Bevollmächtigten einen Benutzernamen und ein Passwort zu, damit dieser in dem ihm zustehenden Umfang Zugang zu Konten bzw. Vorgängen hat. Die Registerführer können zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen treffen, die mit den Bestimmungen dieser Verordnung vereinbar sein müssen.
2. Die Registerführer können davon ausgehen, dass es sich bei einem Benutzer, der einen Benutzernamen und das dazugehörige Passwort eingegeben hat, um den unter dem jeweiligen Benutzernamen und Passwort registrierten Bevollmächtigten handelt, es sei denn, der Bevollmächtigte unterrichtet den Registerführer davon, dass die Sicherheit seines Passworts nicht mehr gewährleistet ist, und fordert ein neues an. Der Registerführer vergibt dann unverzüglich ein neues Passwort.
3. Der Registerführer stellt sicher, dass der gesicherte Bereich der Register-Webseiten über jeden Computer mittels eines allgemein verfügbaren Internet-Browsers zugänglich ist. Die Kommunikation zwischen den Bevollmächtigten und dem gesicherten Bereich der Register-Webseiten wird im Einklang mit den Sicherheitsnormen gemäß Anhang XV verschlüsselt.
4. Der Registerführer ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um den unbefugten Zugang zum gesicherten Bereich der Register-Webseite zu verhindern.
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