Artikel 67 VO (EG) 2004/2216

Aussetzung des Zugangs zu Konten

1. Der Zentralverwalter und jeder Registerführer kann die Nutzung des Passworts eines Bevollmächtigten für den Zugang zu Konten und Vorgängen, zu denen dieser normalerweise Zugang hätte, nur dann aussetzen, wenn der Bevollmächtigte

a)
versucht hat, Zugang zu Konten bzw. Vorgängen zu erhalten, für die er nicht zugangsberechtigt ist,
b)
wiederholt versucht hat, mit einem falschen Benutzernamen oder Passwort Zugang zu einem Konto bzw. einem Vorgang zu erhalten, oder
c)
versucht hat bzw. versucht, die Sicherheit des Registers oder des Registrierungssystems zu beeinträchtigen

bzw. der Zentralverwalter oder Registerführer Grund hat, dies anzunehmen.

(1a) Ein Verwalter kann den Zugang der Haupt- und Nebenbevollmächtigten für ein bestimmtes Konto sperren, wenn eine der folgenden Bedingungen vorliegt:

a)
Der Kontoinhaber ist ohne gesetzlichen Nachfolger verstorben oder hat keine Rechtspersönlichkeit mehr;
b)
der Kontoinhaber hat seine Gebühren nicht gezahlt, oder
c)
der Kontoinhaber hat gegen die Bedingungen und Modalitäten der Kontoführung verstoßen;
d)
der Kontoinhaber hat den Änderungen der Bedingungen und Modalitäten der Kontoführung nicht zugestimmt;
e)
der Kontoinhaber hat keine Belege im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben beigebracht;
f)
der Kontoinhaber verfügt nicht mehr über die erforderliche Mindestanzahl Kontobevollmächtigte für das Konto;
g)
der Kontoinhaber hat gegen die Auflage des Mitgliedstaats verstoßen, wonach ein Kontobevollmächtigter seinen ständigen Wohnsitz im Mitgliedstaat des Kontoverwalters haben muss;
h)
der Kontoinhaber hat gegen die Auflage des Mitgliedstaats verstoßen, wonach der Kontoinhaber seinen ständigen Wohnsitz oder seinen Geschäftssitz im Mitgliedstaat des Kontoverwalters haben muss.

(1b) Der Registerführer kann den Zugang zu einem Personenkonto aussetzen, wenn er der Auffassung ist, dass die Kontoeröffnung auf Basis von Artikel 19 Absatz 2 hätte abgelehnt werden müssen. Der Kontoinhaber kann gegen die Aussetzung innerhalb von 30 Kalendertagen Einwand bei der zuständigen Behörde oder der staatsrechtlich zuständigen Stelle erheben, die den Registerführer entweder anweist, den Zugang wieder herzustellen, oder die Aussetzung in einem begründeten Beschluss bestätigt.

(1c) Die zuständige Behörde oder — im Falle von Konten im Unionsregister — der Zentralverwalter kann den Verwalter ebenfalls anweisen, eine Aussetzung gemäß Absatz 1a vorzunehmen.

2. Wird in einem Jahr ab 2006 zwischen dem 28. April und dem 30. April der Zugang zu einem Betreiberkonto nach Absatz 1 oder Artikel 69 ausgesetzt, gibt der Registerführer — wenn der Kontoinhaber dies beantragt und die Identität seines Bevollmächtigten entsprechend nachweist — die Anzahl von Zertifikaten zurück bzw. verwendet die Anzahl an CER und ERU, die der Kontoinhaber im Einklang mit dem in den Artikeln 52 und 53 sowie Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Rückgabe von Zertifikaten angibt.

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