Artikel 68 VO (EG) 2004/2216
Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft
Der Zentralverwalter und alle Registerführer ergreifen alle sinnvollen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
- a)
- das jeweilige Register für die Kontoinhaber 7 Tage pro Woche 24 Stunden täglich zugänglich ist, die Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ebenfalls ununterbrochen aufrechterhalten wird, und Sicherungshardware und -software für einen eventuellen Ausfall der primären Hardware und Software bereit steht,
- b)
- das jeweilige Register und die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft unverzüglich auf Anträge der Kontoinhaber reagieren.
Sie stellen ferner sicher, dass die jeweiligen Register und die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft über robuste Systeme und Verfahren zur Sicherung der Informationen bzw. unverzüglichen Rückgewinnung der Daten und Wiederherstellung der Vorgänge im Katastrophenfall verfügen.
Unterbrechungen der Funktionsfähigkeit der Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft müssen auf ein Minimum beschränkt werden.
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