Artikel 69 VO (EG) 2004/2216
Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, den Zugang zur unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft auszusetzen, und ein Registerführer kann den Zugang zu seinem Register aussetzen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass in Bezug auf die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder ein Register gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen wurde oder ein ernst zu nehmendes Sicherheitsrisiko besteht, das die Integrität der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, eines Registers oder des Registrierungssystems, einschließlich der Sicherungshard- und -Software gemäß Artikel 68 gefährdet.
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