Artikel 70 VO (EG) 2004/2216
Benachrichtigung über eine Aussetzung des Zugangs
1. Wird in Bezug auf die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen oder besteht ein Sicherheitsrisiko, das dazu führen kann, dass der Zugang ausgesetzt wird, so unterrichtet der Zentralverwalter unverzüglich die Registerführer über mögliche Risiken für die Register.
2. Wird in Bezug auf ein Register gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen oder besteht ein Sicherheitsrisiko, das dazu führen kann, dass der Zugang ausgesetzt wird, so unterrichtet der zuständige Registerführer umgehend den Zentralverwalter, der seinerseits die anderen Registerführer umgehend über mögliche Risiken für die Register informiert.
3. Stellt ein Registerführer fest, dass der Zugang zu Konten oder anderen Vorgängen des Registers ausgesetzt werden muss, teilt er dies den betroffenen Kontoinhabern und prüfenden Instanzen, dem Zentralverwalter und den anderen Registerführern möglichst früh im Voraus mit.
4. Stellt der Zentralverwalter fest, dass der Zugang zu Vorgängen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ausgesetzt werden muss, teilt er dies den Registerführern so früh wie möglich im Voraus mit.
5. Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen die wahrscheinliche Dauer der Aussetzung enthalten und im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten des jeweiligen Registers bzw. der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eindeutig erkennbar sein.
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