Artikel 70a VO (EG) 2004/2216

Aussetzung des Zugangs zu Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten bei Verdacht auf betrügerische Transaktionen

1. Ein Verwalter oder ein im Auftrag der zuständigen Behörde handelnder Verwalter kann den Zugang zu Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten in dem von ihm verwalteten Register aussetzen, und zwar

a)
für die Dauer von maximal zwei Wochen, wenn er vermutet, dass die Zertifikate oder die Kyoto-Einheiten für eine betrügerische Transaktion, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung oder für eine andere schwere Straftat genutzt wurden, oder
b)
auf der Grundlage und nach Maßgabe staatsrechtlicher Vorschriften, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird.

2. Der Verwalter unterrichtet die zuständige Durchsetzungsbehörde unverzüglich über die Aussetzung.

3. Eine zuständige nationale Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats des Verwalters kann den Verwalter auf der Grundlage und nach Maßgabe staatsrechtlicher Vorschriften ebenfalls anweisen, eine Aussetzung zu verhängen.

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