Artikel 71 VO (EG) 2004/2216
Testbereich der Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft
1. Alle Registerführer richten einen Testbereich ein, in dem neue Registerversionen bzw. neue Register im Einklang mit den Prüfverfahren gemäß Anhang XIII geprüft werden können, um sicherzustellen, dass
- a)
- die Prüfung einer neuen Registerversion bzw. eines neuen Registers durchgeführt wird, ohne dass für die Kontoinhaber die Verfügbarkeit der Registerversion bzw. des Registers, für die/das zum jeweiligen Zeitpunkt eine Kommunikationsverbindung zur unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder zur unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC besteht, beeinträchtigt wird, und
- b)
- die Einrichtung und Aktivierung von Kommunikationsverbindungen zwischen einer neuen Registerversion bzw. einem neuen Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC für die Kontoinhaber so geringe Störungen wie möglich mit sich bringt.
2. Der Zentralverwalter richtet einen Testbereich ein, um die in Absatz 1 genannten Prüfungen zu erleichtern.
3. Die Registerführer und der Zentralverwalter stellen sicher, dass die Hardware und Software ihres jeweiligen Testbereichs die Leistung und Funktionalität der in Artikel 68 genannten primären Hardware und Software widerspiegeln.
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