ANHANG II VO (EG) 2004/2216

Tabellen, die die Register der Mitgliedstaaten enthalten müssen

1.
Jedes Register eines Mitgliedstaats muss die Tabelle der geprüften Emissionen aus folgenden Informationen zusammenstellen können:

a)
Jahre: in einzelnen Zellen ab 2005 in aufsteigender Reihenfolge
b)
Anlagenkennung: in einzelnen Zellen für die in Anhang VI erläuterten Bestandteile, in aufsteigender Reihenfolge
c)
Geprüfte Emissionen: Die geprüften Emissionen für ein bestimmtes Jahr und eine bestimmte Anlage sind in die Zelle einzugeben, die dieses Jahr mit der Kennung der Anlage verknüpft.

2.
Jedes Register eines Mitgliedstaats muss die folgenden Informationen in Tabellenform auflisten können, die zusammen die Tabelle der zurückgegebenen Zertifikate bilden:

a)
Jahre: in einzelnen Zellen ab 2005 in aufsteigender Reihenfolge
b)
Anlagenkennung: in einzelnen Zellen für die in Anhang VI erläuterten Bestandteile, in aufsteigender Reihenfolge
c)
Abgegebene Zertifikate: Die Zahl der gemäß Artikel 52, 53 und 54 für ein bestimmtes Jahr und eine bestimmte Anlage zurückgegebenen Zertifikate sind in die drei Zellen einzugeben, die dieses Jahr mit der Kennung der Anlage verknüpfen.

3.
Jedes Register eines Mitgliedstaats muss die folgenden Informationen in Tabellenform auflisten können, die zusammen die Tabelle des Stands der Einhaltung bilden:

a)
Jahre: in einzelnen Zellen ab 2005 in aufsteigender Reihenfolge
b)
Anlagenkennung: in einzelnen Zellen für die in Anhang VI erläuterten Bestandteile, in aufsteigender Reihenfolge
c)
Stand der Einhaltung: Der Stand der Einhaltung für ein bestimmtes Jahr und eine bestimmte Anlage ist in die Zelle einzugeben, die dieses Jahr mit der Kennung der Anlage verknüpft. Der Stand der Einhaltung ist gemäß Artikel 55 zu berechnen.

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