Artikel 27 VO (EG) 2004/809
Veröffentlichung des in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG genannten Dokuments
(1) Das in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG genannte Dokument wird dem Publikum je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt hat, auf eine der gemäß Artikel 14 der genannten Richtlinie zulässigen Methoden im Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten zur Verfügung gestellt.
(2) Das Dokument wird der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt und dem Publikum spätestens 20 Arbeitstage nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung gestellt.
(3) Das Dokument enthält ggf. auch eine Erklärung dahingehend, dass einige Angaben veraltet sind.
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