Artikel 4 VO (EG) 2004/866

Behandlung der Waren aus den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt

(1) Unbeschadet des Artikels 6 dürfen Waren in die Landesteile unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht werden, sofern sie im Sinne der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Europäischen Gemeinschaften(1) vollständig in den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, gewonnen oder hergestellt worden sind oder der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen in Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, vorgenommen worden ist.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Waren ist keine Zollanmeldung erforderlich. Auf sie werden keine Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung erhoben. Um eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten, wird die Menge der Waren, die über die Trennungslinie verbracht werden, registriert.

(3) Die Waren können nur an den in Anhang I aufgeführten Übergangsstellen und den Übergangsstellen Pergamos und Strovilia zur Östlichen Hoheitszone über die Trennungslinie verbracht werden.

(4) Die Waren müssen den Anforderungen entsprechen und werden den Kontrollen unterzogen, die das Gemeinschaftsrecht nach Anhang II vorschreibt.

(5) Den Waren muss ein von der türkisch-zyprischen Handelskammer ausgestelltes Papier beigefügt sein, das für diesen Zweck von der Kommission im Einvernehmen mit der Regierung der Republik Zypern oder von einer anderen im Einvernehmen mit der Regierung der Republik Zypern dazu befugten Stelle zugelassen ist. Die türkisch-zyprische Handelskammer oder andere befugte Stelle führt über alle derart ausgestellten Papiere Buch, damit die Kommission die Art und Menge der über die Trennungslinie verbrachten Waren überwachen kann und feststellen kann, dass sie den Vorschriften dieses Artikels entsprechen.

(6) Wenn die Waren über die Trennungslinie in die Landesteile unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht worden sind, prüfen die zuständigen Behörden der Republik Zypern, ob das in Absatz 5 genannte Papier echt ist und der Sendung entspricht.

(7) Die Republik Zypern behandelt die in Absatz 1 genannten Waren als nicht eingeführt im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG(2) und des Artikels 5 der Richtlinie 92/12/EWG(3), sofern die Waren für den Verbrauch in der Republik Zypern bestimmt sind.

(8) Absatz 7 hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften.

(9) Das Verbringen von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, die den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Tiergesundheit unterliegen, über die Trennungslinie ist verboten. Die Kommission kann Verbote für bestimmte lebende Tiere oder tierische Erzeugnisse durch Beschlüsse zur Festlegung der Handelsbedingungen gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates aufheben(4).

(10) Die Behörden der Östlichen Hoheitszone können die traditionelle Versorgung der türkisch-zyprischen Bevölkerung des Dorfes Pyla mit Waren aus den Landesteilen aufrechterhalten, in denen die Regierung Zyperns keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Mit Blick auf ihre Bestimmung überwachen sie strikt Menge und Art der Waren.

(11) Waren, die die in Absatz 1 bis 10 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, gelten als Gemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(12) Dieser Artikel findet ab 1. Mai 2004 sofort auf Waren Anwendung, die vollständig in Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, gewonnen oder hergestellt worden sind und Anhang II entsprechen. Für andere Waren unterliegt die volle Anwendung dieses Artikels besonderen Bestimmungen, die der besonderen Lage auf der Insel Zypern in vollem Umfang Rechnung tragen auf der Grundlage eines Beschlusses der Kommission, der so bald wie möglich, spätestens aber binnen zwei Monaten nach Annahme dieser Verordnung zu erlassen ist. Hierzu wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt; die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(5) finden Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)

ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/15/EG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 61).

(3)

ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 30).

(4)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(5)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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