Artikel 4a VO (EG) 2004/866

Vorübergehende Verbringung von Waren

(1) Mit Ausnahme von Waren, die tier- oder pflanzengesundheitlichen Erfordernissen unterliegen, können folgende Waren aus den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, vorübergehend in die Landesteile der Republik Zypern verbracht werden, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt:

a)
für die Reise glaubhaft benötigte persönliche Gebrauchsgegenstände von Personen, die die Trennungslinie überschreiten, sowie zu Sportzwecken verwendete Waren;
b)
Verkehrsmittel;
c)
Berufsausrüstung;
d)
zur Reparatur bestimmte Waren;
e)
zur Ausstellung bzw. Verwendung im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung bestimmte Waren.

(2) Die Dauer der Verbringung der in Absatz 1 genannten Waren beträgt höchstens sechs Monate.

(3) Die in Absatz 1 genannten Waren unterliegen nicht den Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 1.

(4) Werden die in Absatz 1 genannten Waren nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist für die vorübergehende Verbringung nicht in die Landesteile der Republik Zypern zurückgebracht, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächlichen Kontrolle ausübt, so werden sie von den Zollbehörden der Republik Zypern beschlagnahmt

(5) Bei der vorübergehenden Verbringung der in Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Waren gelten die Artikel 229, 232, 579 und 581 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) sinngemäß.

Bei der vorübergehenden Verbringung der in Absatz 1 Buchstaben c, d und e dieses Artikels genannten Waren gilt folgendes Verfahren:

a)
Den Waren werden eine Erklärung der sie verbringenden Person mit Angabe des Zwecks der vorübergehenden Verbringung sowie ggf. Unterlagen beigefügt, die als glaubhafter Nachweis dafür dienen, dass die Waren in eine der drei Kategorien nach Absatz 1 Buchstaben c, d und e dieses Artikels fallen;
b)
die Waren werden bei der Verbringung in die und aus den Landesteile(n) der Republik Zypern, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und bei der Verbringung in die und aus der Östliche(n) Hoheitszone von den Zollbehörden der Republik Zypern bzw. den Behörden der Östlichen Hoheitszone registriert;
c)
die Zollbehörden der Republik Zypern und die Behörden der Östlichen Hoheitszone können die vorübergehende Verbringung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, um sicherzustellen, dass Zoll- und Steuerschulden, die möglicherweise im Zusammenhang mit den betreffenden Waren entstehen, beglichen werden.

(6) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 12 besondere Bestimmungen erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

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