Artikel 5 VO (EG) 2004/866
Waren, die in die Landesteile versandt werden, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt
(1) Für Waren, die über die Trennungslinie verbracht werden dürfen, müssen keine Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden. Gleichwohl müssen die unter vollständiger Einhaltung der internen Rechtsvorschriften Zyperns erforderlichen gleichwertigen Dokumente von den Behörden der Republik Zypern auf Verlangen vorgelegt werden.
(2) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse werden bei Verbringung über die Trennungslinie keine Ausfuhrerstattungen gezahlt.
(3) Warenlieferungen sind nicht gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer befreit.
(4) Der Verkehr von Waren, die nach dem Gemeinschaftsrecht nicht aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft entfernt oder ausgeführt werden dürfen, genehmigungspflichtig sind oder Beschränkungen oder Zöllen oder anderen Ausfuhrabgaben unterliegen, ist verboten.
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