Artikel 5a VO (EG) 2004/866

Behandlung von Waren, die aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht und nach der Durchfuhr durch die Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, wieder in jene Landesteile zurückverbracht werden

(1) Unbeschadet der Artikel 4, 4a und 6 können Unionswaren im Sinne des Artikels 4 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht und nach der Durchfuhr durch die Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, vorbehaltlich folgender Anforderungen in jene Landesteile zurückverbracht werden:

a)
Der Beförderer dieser Waren legt den zuständigen Behörden der Republik Zypern an der Übergangsstelle, an der die Waren aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht werden, entsprechende Unterlagen vor, um nachzuweisen, dass es sich um Unionswaren handelt. Diese Unterlagen umfassen eine Rechnung, ein Beförderungspapier oder ein gleichwertiges Dokument. In Fällen, in denen es nicht möglich ist, solche Unterlagen vorzulegen, da die Waren von der befördernden Person erzeugt wurden, ist den zuständigen Behörden der Republik Zypern eine Erklärung vorzulegen, wonach es sich bei den Waren um Unionswaren handelt.
b)
Außer wenn die Waren für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, enthalten die Begleitunterlagen mindestens den Namen und die vollständige Anschrift des Versenders oder des Anmelders, wenn dieser nicht der Versender ist, die Angabe von Menge und Art sowie Zeichen und Kennnummern der Packstücke, die Warenbezeichnung, die Rohmasse in Kilogramm und erforderlichenfalls die Containernummern.
c)
Der Beförderer dieser Waren muss die Übergangsstelle benennen, die für die Rückverbringung der Waren in die Landesteile unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verwendet werden soll, und die zuständigen Behörden der Republik Zypern an der Übergangsstelle, an der die Waren aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zyperns verbracht werden, über diese Benennung informieren.
d)
Sofern dies von den zuständigen Behörden der Republik Zypern als notwendig erachtet wird, werden Sendungen oder Transportmittel an der Übergangsstelle, an der die Waren aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht werden, versiegelt.
e)
Werden die Waren in die Landesteile unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern zurückverbracht, nachdem sie die Landesteile durchquert haben, die nicht unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern sind, so müssen die Beförderer dieser Waren den zuständigen Behörden der Republik Zypern an der Übergangsstelle, an der die Waren in die Landesteile unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern zurückverbracht werden, dieselben Unterlagen vorlegen wie an der Übergangsstelle, an der die Waren aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht wurden.
f)
Die Verbringung von Waren aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern und die Rückverbringung in diese Landesteile erfolgen an den in Anhang I aufgeführten Übergangsstellen, und zwar innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der unter Berücksichtigung der angemessenen Gesamtdauer der Beförderung über den gesamten Beförderungsweg von den zuständigen Behörden der Republik Zypern festgelegt wird.
g)
Die zuständigen Behörden der Republik Zypern prüfen die Unterlagen sowie gegebenenfalls die Waren und ihre Versiegelung darauf, ob die in die Landesteile unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern zurückverbrachten Waren den Unterlagen entsprechen, die an den Übergangsstellen, an denen die Waren aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zyperns verbracht wurden, verwendet wurden, und ob die in Buchstabe f genannten Anforderungen erfüllt wurden.
h)
Bei Nichteinhaltung der Anforderungen der Buchstaben a bis g dürfen die Waren nicht in die Landesteile unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern zurückverbracht werden, es sei denn, es wurde eine Bewertung des damit verbundenen Risikos durchgeführt, auf deren Grundlage wirksame, verhältnismäßige und gezielte Maßnahmen ergriffen wurden. Die betreffenden Waren werden von den Zollbehörden der Republik Zypern eingezogen.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 9 ist die Rückverbringung lebender Tiere, die den tierärztlichen Anforderungen der Union unterliegen, untersagt.

(3) Sendungen tierischer Erzeugnisse, die den tierärztlichen Anforderungen der Union unterliegen, können aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht und nach der Durchfuhr durch die Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, wieder in jene Landesteile zurückverbracht werden.

Die zuständigen Behörden der Republik Zypern stellen sicher, dass die Rückverbringung von Sendungen tierischer Erzeugnisse in die Landesteile unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern nicht gestattet wird, wenn die Gesamtbeförderungsdauer die angesichts des gesamten Beförderungswegs akzeptable Gesamtbeförderungsdauer erheblich überschreitet, es sei denn, die zuständige Veterinärbehörde hat eine Bewertung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier durchgeführt und wirksame, verhältnismäßige und gezielte Maßnahmen auf der Grundlage dieser Bewertung ergriffen.

Die Republik Zypern unterrichtet die Kommission regelmäßig und bei Bedarf über jede Nichteinhaltung dieses Absatzes und über die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Waren unterliegen keinen weiteren Zollförmlichkeiten.

Gemäß den geltenden Rechtsvorschriften können die zuständigen Zollbehörden der Republik Zypern jedoch auf der Grundlage der Unterlagen zu den beförderten Waren eine wirksame Risikoanalyse und zollrechtliche Sicherheitskontrollen durchführen.

Die in Anhang I aufgeführten Übergangsstellen werden vollständig ausgerüstet, mit dem nötigen Personal ausgestattet und in jeder anderen Weise für die Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 3 niedergelegten Vorschriften vorbereitet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.