Artikel 6 VO (EG) 2004/866

(1) Die Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr(1) und die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen(2) finden keine Anwendung; Waren, die Reisende beim Überschreiten der Trennungslinie im persönlichen Gepäck mitführen, sind jedoch von der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuer und von anderen Abgaben befreit, sofern sie keinen kommerziellen Charakter haben und ihr Gesamtwert höchstens 260 EUR pro Person beträgt.

(2) Die Höchstmengen für die Befreiung von der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuer und von anderen Abgaben werden auf 40 Zigaretten und 1 Liter Spirituosen für den Eigenverbrauch festgelegt.

(3) Befreiungen für die in Absatz 2 genannten Waren werden Reisenden unter 17 Jahren beim Überschreiten der Trennungslinie nicht gewährt.

(4) Im Rahmen der in Absatz 2 festgelegten Höchstmengen wird der Wert der in Absatz 2 genannten Waren bei der Gewährung der in Absatz 1 genannten Befreiung nicht berücksichtigt.

(5) Um schwerwiegenden Störungen in einem bestimmten Wirtschaftssektor zu begegnen, die durch ausgedehnte Inanspruchnahme der Reiseerleichterungen beim Überschreiten der Trennungslinie verursacht werden, kann die Republik Zypern nach Zustimmung der Kommission für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten von Artikel 6 Absatz 1 abweichen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 133 vom 4.6.1969, S. 6. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/74/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 6).

(2)

ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 1).

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