Artikel 8 VO (EG) 2004/866

Durchführung

Die Behörden der Republik Zypern und die Behörden der Östlichen Hoheitszone auf Zypern treffen geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten und ihre Umgehung zu verhindern.

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