Artikel 9 VO (EG) 2004/866

Anpassung der Anhänge

Die Kommission kann die Anhänge zu dieser Verordnung in Einvernehmen mit der Regierung Zyperns ändern. Vor einer Änderung der Anhänge konsultiert die Kommission die türkisch-zyprische Handelskammer oder die andere, von der Regierung der Republik Zypern gemäß Artikel 4 Absatz 5 ordnungsgemäß befugte Stelle sowie, sofern die Hoheitszone betroffen ist, das Vereinigte Königreich. Bei der Änderung des Anhangs II wendet die Kommission die Verfahren an, die das einschlägige Gemeinschaftsrecht für den zu ändernden Gegenstand vorsieht.

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