Artikel 66 VO (EG) 2004/882

Finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft

(1) Die Mittelzuweisungen für:

a)
Reise- und Aufenthaltskosten, die den gemäß Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 1 von der Kommission zur Unterstützung ihrer Experten benannten Experten der Mitgliedstaaten entstehen,
b)
die Ausbildung und Schulung von Kontrollpersonal gemäß Artikel 51,

und

c)
die Finanzierung anderer, zur Gewährleistung der Anwendung dieser Verordnung erforderlicher Maßnahmen

werden jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens genehmigt.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Maßnahmen umfassen insbesondere die Veranstaltung von Konferenzen, die Einrichtung von Datenbanken, die Veröffentlichung von Informationen, die Durchführung von Studien und die Abhaltung von Sitzungen zur Vorbereitung der Sitzungen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

(3) Im Rahmen der der Kommission zur Verfügung stehenden Human- und Finanzressourcen können zu den in Artikel 50 genannten Tätigkeiten technische Unterstützung und finanzielle Beiträge der Gemeinschaft gewährt werden.

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