ANHANG IV VO (EG) 2004/882

TÄTIGKEITEN UND MINDESTGEBÜHREN BZW. -KOSTENBEITRÄGE IM ZUSAMMENHANG MIT DER AMTLICHEN KONTROLLE VON GEMEINSCHAFTSBETRIEBEN

ABSCHNITT A: TÄTIGKEITEN

1.
Die Tätigkeiten, die unter die Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 93/119/EG und 96/23/EG fallen und für die die Mitgliedstaaten derzeit Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG erheben.
2.
Die Zulassung von Futtermittelbetrieben.

ABSCHNITT B: MINDESTBETRÄGE

Die Mitgliedstaaten erheben für Kontrollen im Zusammenhang mit der folgenden Liste von Produkten zumindest die nachstehenden Mindestgebühren bzw. -kostenbeiträge.

KAPITEL I

a)
Rindfleisch
c)
Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von
d)
Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von
e)
Geflügelfleisch
— ausgewachsene Rinder:5 EUR/Tier
— Jungrinder:2 EUR/Tier
b)
Einhufer-/Equidenfleisch:
3 EUR/Tier
— weniger als 25 kg:0,5 EUR/Tier
— mindestens 25 kg:1 EUR/Tier
— weniger als 12 kg:0,15 EUR/Tier
— mindestens 12 kg:0,25 EUR/Tier
— Haushuhn und Perlhuhn:0,005 EUR/Tier
— Enten und Gänse:0,01 EUR/Tier
— Truthühner:0,025 EUR/Tier
— Zuchtkaninchen:0,005 EUR/Tier

KAPITEL II

Je Tonne Fleisch:
Zuchtwildfleisch und Wildfleisch
Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch:
2 EUR
Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch:
1,5 EUR
— kleines Federwild und Haarwild:1,5 EUR
— Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu):3 EUR
— Eber und Wiederkäuer:2 EUR

KAPITEL III

d)
Landsäugetiere:
a)
kleines Federwild:
0,005 EUR/Tier
b)
kleines Haarwild:
0,01 EUR/Tier
c)
Laufvögel:
0,5 EUR/Tier
— Eber:1,5 EUR/Tier
— Wiederkäuer:0,5 EUR/Tier

KAPITEL IV

1 EUR je 30 Tonnen,

und

danach 0,5 EUR je Tonne.

KAPITEL V

a)
Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur:

1 EUR/Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat;

danach 0,5 EUR/Tonne.

b)
Erster Verkauf auf dem Fischmarkt:

0,5 EUR/Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat;

danach0,25 EUR/Tonne.

c)
Erster Verkauf im Fall fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad und/oder Größe gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 103/76 und Nr. 104/76:

1 EUR/Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat;

danach 0,5 EUR/Tonne.

Die Gebühren, die für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission genannten Arten erhoben werden, dürfen 50 EUR je Sendung nicht übersteigen. Die Mitgliedstaaten erheben 0,5 EUR/Tonne für die Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur.

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