ANHANG V VO (EG) 2004/882
TÄTIGKEITEN UND MINDESTGEBÜHREN BZW. -KOSTENBEITRÄGE IM ZUSAMMENHANG MIT DEN AMTLICHEN KONTROLLEN VON WAREN UND LEBENDEN TIEREN, DIE IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WERDEN
ABSCHNITT A: TÄTIGKEITEN BZW. KONTROLLEN
Die Tätigkeiten, die unter die Richtlinien 97/78/EG und 91/496/EWG fallen und für die die Mitgliedstaaten derzeit Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG erheben.ABSCHNITT B: GEBÜHREN BZW. KOSTENBEITRÄGE
KAPITEL I
Die Mindestgebühr für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr einer Fleischsendung wird festgelegt auf:- —
55 EUR je Sendung, bis 6 Tonnen,
und
- —
9 EUR je Tonne, bis 46 Tonnen, danach,
oder
- —
420 EUR je Sendung, über 46 Tonnen.
KAPITEL II
- 1.
- Die Mindestgebühr für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr einer Sendung von Fischereierzeugnissen wird festgelegt auf:
- —
55 EUR je Sendung, bis 6 Tonnen,
und
- —
9 EUR je Tonne, bis 46 Tonnen, danach,
oder
- —
420 EUR je Sendung, über 46 Tonnen.
- 2.
- Der vorgenannte Betrag für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr einer Sendung von Fischereierzeugnissen, die als Stückgüter verschifft werden, liegt bei:
- —
600 EUR je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen bis 500 Tonnen,
- —
1200 EUR je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen bis 1000 Tonnen,
- —
2400 EUR je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen bis 2000 Tonnen,
- —
3600 EUR je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen von mehr als 2000 Tonnen.
- 3.
- Für Fischereierzeugnisse, die in ihrem natürlichen Lebensraum gefangen und von einem die Flagge eines Drittlands führenden Fischereifahrzeug unmittelbar angelandet werden, gelten die Bestimmungen nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel V Buchstabe a).
KAPITEL III
- 1.
- Die Mindestgebühr für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr einer Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht in Kapitel I und II aufgeführt sind, einer Sendung von Nebenprodukten tierischen Ursprungs oder einer Futtermittelsendung wird festgelegt auf:
- —
55 EUR je Sendung, bis 6 Tonnen,
und
- —
9 EUR je Tonne, bis 46 Tonnen, danach,
oder
- —
420 EUR je Sendung, über 46 Tonnen.
- 2.
- Der vorgenannte Betrag für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr einer Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht in Kapitel I und II aufgeführt sind, einer Sendung von Nebenprodukten tierischen Ursprungs oder einer Futtermittelsendung, die als Stückgüter verschifft werden, wird festgelegt auf:
- —
600 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen,
- —
1200 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 1000 Tonnen,
- —
2400 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 2000 Tonnen,
- —
3600 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2000 Tonnen.
KAPITEL IV
Die Gebühren bzw. Kostenbeiträge für die amtliche Kontrolle bei der Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft wird auf mindestens 30 EUR für den Beginn der Kontrolle und auf 20 EUR je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person festgelegt.KAPITEL V
- 1.
- Die Gebühr für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von lebenden Tieren wird wie folgt festgesetzt:
- a)
- für Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer auf:
- —
55 EUR je Sendung, bis 6 Tonnen,
und
- —
9 EUR je Tonne, bis 46 Tonnen, danach,
oder
- —
420 EUR je Sendung, über 46 Tonnen.
- b)
- für andere Tierarten: die tatsächlich entstandenen Kosten der Untersuchung, die entweder je eingeführtes Tier oder je eingeführte Tonne berechnet werden, auf:
- —
55 EUR je Sendung, bis 46 Tonnen,
oder
- —
420 EUR je Sendung, über 46 Tonnen.
Dieser Mindestbetrag gilt nicht für die Einfuhr von Tieren gemäß der Entscheidung 92/432/EWG der Kommission.
- 2.
- Auf Antrag eines Mitgliedstaats, dem die erforderlichen Belege beigefügt sind, kann für die Einfuhren aus bestimmten Drittländern nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 der Richtlinie 89/662/EWG eine niedrigere Gebühr festgesetzt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.