ANHANG V VO (EG) 2005/1236
Vordruck für eine Aus- oder Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 1
Technische Spezifikation:
Der folgende Vordruck hat das Format 210 × 297 mm (Toleranz: –5/+ 8 mm). Für die Felder gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal und ein Sechstel Zoll vertikal. Für die Unterteilungen gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal.Erläuterungen zu dem Vordruck
„Genehmigung der Ausfuhr oder Einfuhr von Gütern, die zum Zwecke der Folter verwendet werden könnten (Verordnung (EG) Nr. 1236/2005)”
Dieser Vordruck ist zu verwenden, um eine Ausfuhr oder Einfuhr von Gütern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter und zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, zu genehmigen. Er sollte nicht für die Genehmigung der Leistung technischer Hilfe verwendet werden. Ausstellende Behörde ist die in Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 bezeichnete Behörde, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist. Die Genehmigungen werden auf diesem einzigen Vordruckblatt, das beidseitig zu bedrucken ist, erteilt. Die zuständige Zollstelle zieht die ausgeführten Mengen von der vorhandenen Gesamtmenge ab. Sie hat dabei sicherzustellen, dass die einzelnen zu genehmigenden Waren klar voneinander getrennt sind. Werden aufgrund der innerstaatlichen Verfahren der Mitgliedstaaten zusätzliche Kopien des Vordrucks benötigt (beispielsweise für den Antrag), so kann dieser in einen Vordrucksatz eingefügt werden, der die nach den einzelstaatlichen Vorschriften erforderlichen Kopien enthält. In dem Feld über Feld 3 jedes Exemplars und im Randfeld auf der linken Seite ist genau anzugeben, für welchen Zweck (z.B. Antrag, Kopie für den Antragsteller) die jeweiligen Kopien bestimmt sind. Nur ein Exemplar gilt als der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 beschriebene Vordruck.Feld 1: | Antragsteller: | Bitte geben Sie Namen und vollständige Anschrift des Antragstellers an. Die Zollnummer des Antragstellers kann ebenfalls angegeben werden (in den meisten Fällen fakultativ). Der Typ des Antragstellers sollte in dem entsprechenden Feld angegeben werden (fakultativ), wobei analog zu der Definition in Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 die Nummern 1, 2 und 4 zu verwenden sind. |
Feld 3: | Genehmigung Nr.: | Bitte tragen Sie die Nummer ein und kreuzen Sie entweder das Kästchen „Ausfuhr” oder „Einfuhr” an. Zur Definition der Begriffe „Ausfuhr” und „Einfuhr” siehe Artikel 2 Buchstaben d und e und Artikel 18 der Verordnung. |
Feld 4: | Gültig bis: | Bitte geben Sie Tag (zweistellig), Monat (zweistellig) und Jahr (vierstellig) an. |
Feld 5: | Agent/Vertreter: | Bitte geben Sie den Namen eines ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters oder (Zoll-)Agents, der im Namen des Antragstellers handelt, an, falls der Antrag nicht vom Antragsteller eingereicht wird. Siehe auch Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates. |
Feld 6: | Land, in dem sich die Güter befinden: | Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10). an. Siehe Verordnung (EG) Nr. 1779 der Kommission (ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 6). |
Feld 7: | Bestimmungsland: | Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10), an. Siehe Verordnung (EG) Nr. 1779 der Kommission (ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 6). |
Feld 10: | Beschreibung der Ware: | Bitte machen Sie gegebenenfalls auch Angaben zur Verpackung der betreffenden Güter. Auch der Wert der Güter kann in Feld 10 angegeben werden. Falls Feld 10 zur Beschreibung der Ware nicht ausreicht, setzen Sie bitte die Beschreibung unter Angabe der Genehmigungsnummer auf einem Blankobogen fort, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Zahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 16 an. Dieser Vordruck kann für bis zu drei verschiedene Arten von Gütern (siehe Anhänge II und III der Verordnung) verwendet werden. Falls die Ausfuhr oder Einfuhr von mehr als drei Güterarten genehmigt werden muss, erteilen Sie bitte zwei Genehmigungen. |
Feld 11: | Ware Nr.: | Dieses Feld braucht nur auf der Rückseite des Vordrucks ausgefüllt zu werden. Bitte achten Sie darauf, dass die Nummer der Ware mit der gedruckten Warennummer übereinstimmt, die sich auf der Vorderseite in Feld 11 neben der Beschreibung der entsprechenden Ware findet. |
Feld 14: | Spezifische Auflagen und Bedingungen: | Falls Feld 14 nicht ausreicht, machen Sie weitere Angaben bitte auf einem Blankobogen, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Zahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 16 an. |
Feld 16: | Zahl der Anlagen: | Bitte geben Sie die Zahl etwaiger Anlagen an (siehe Erläuterungen zu den Feldern 10 und 14). |
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