ANHANG VI VO (EG) 2005/1236
VORDRUCK FÜR EINE GENEHMIGUNG FÜR DIE ERBRINGUNG VON VERMITTLUNGSTÄTIGKEITEN GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 1
Technische spezifikationen: Der folgende Vordruck hat das Format 210 × 297 mm (Toleranz: – 5/+ 8 mm). Für die Felder gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal und ein Sechstel Zoll vertikal. Für die Unterteilungen gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal.Erläuterungen zu dem Vordruck
Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Güter, die zu Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten (Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates(1)).
Dieser Vordruck ist zu verwenden, um Vermittlungstätigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 zu genehmigen.
Ausstellende Behörde ist die in Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 bezeichnete Behörde. Es handelt sich dabei um eine Behörde, die in der Liste der zuständigen Behörden in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.
Feld 1: | Antragstellender Vermittler | Bitte geben Sie den Namen des antragstellenden Vermittlers und seine vollständige Anschrift an. Der Begriff des Vermittlers ist in Artikel 2 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 definiert. |
Feld 3 | Genehmigung Nr. | Bitte tragen Sie die Nummer ein und kreuzen das zutreffende Feld an, je nachdem, ob es sich um eine Einzel- oder um eine Globalgenehmigung handelt (siehe Definitionen in Artikel 2 Buchstaben p und q der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005). |
Feld 4 | Gültig bis | Bitte geben Sie Tag (zweistellig), Monat (zweistellig) und Jahr (vierstellig) an. Die Gültigkeitsdauer einer Einzelgenehmigung beträgt drei bis zwölf Monate und die einer Globalgenehmigung ein bis drei Jahre. Am Ende der Gültigkeitsdauer kann erforderlichenfalls eine Verlängerung beantragt werden. |
Feld 5 | Empfänger | Bitte geben Sie außer Name und Anschrift auch an, ob es sich bei dem Empfänger in dem Bestimmungsdrittland um einen Endverwender, einen Händler gemäß Artikel 2 Buchstabe r der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 oder einen in anderer Weise an der Transaktion Beteiligten handelt. Handelt es sich bei dem Empfänger um einen Händler, der jedoch auch einen Teil der Sendung für eine bestimmte Endverwendung verwendet, kreuzen Sie bitte sowohl „Händler” als auch „Endverwender” an und nennen die Endverwendung in Feld 11. |
Feld 6 | Drittland, in dem sich die Güter befinden | Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission(3). |
Feld 7 | Bestimmungsdrittland | Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012. |
Feld 9 | Ausstellungsmitgliedstaat | Bitte geben Sie in der entsprechenden Zeile sowohl den Namen des betreffenden Mitgliedstaats als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012. |
Feld 11 | Endverwendung | Bitte beschreiben Sie genau die geplante Verwendung der Güter und geben Sie an, ob es sich bei dem Endverwender um eine Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 oder um den Erbringer von Ausbildungsmaßnahmen in Bezug auf die Nutzung der vermittelten Güter handelt. Wenn die Vermittlungstätigkeiten für einen Händler erbracht werden, ist dieses Feld nicht auszufüllen, es sei denn, der Händler selbst nutzt einen Teil der Güter für eine bestimmte Endverwendung. |
Feld 12 | Genaue Angabe des Lagerungsorts der Güter in dem Drittland, aus dem sie ausgeführt werden sollen | Bitte beschreiben Sie den Lagerungsort der Güter im Drittland, von dem aus sie an die unter Feld 2 genannte Person, Organisation oder Einrichtung geliefert werden. Bei diesem Lagerungsort muss es sich um eine Anschrift in dem unter Feld 6 genannten Land handeln oder um ähnliche Angaben, die den Lagerungsort der Güter beschreiben. Dabei ist es nicht gestattet, eine Postfachnummer oder eine ähnliche Postadresse anzugeben. |
Feld 13 | Beschreibung der Ware | Die Beschreibung der Güter sollte einen Bezug auf eine besondere Position von Anhang III oder IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 beinhalten. Bitte machen Sie gegebenenfalls auch Angaben zur Verpackung der betreffenden Güter. Falls Feld 13 nicht ausreicht, machen Sie weitere Angaben bitte unter Angabe der Genehmigungsnummer auf einem Blankobogen, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Anzahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 20 an. |
Feld 14 | Ware Nr. | Das Feld mit dieser Nummer müssen Sie nur auf der Rückseite des Vordrucks ausfüllen. Bitte achten Sie darauf, dass die Nummer der Ware mit der gedruckten Warennummer übereinstimmt, die sich auf der Vorderseite in Feld 14 neben der Beschreibung der entsprechenden Ware befindet. |
Feld 15 | HS-Code | Der HS-Code ist ein Zollcode, der den Gütern im Rahmen des harmonisierten Systems zugewiesen wird. Wenn der Code aus der kombinierten Nomenklatur der EU bekannt ist, kann stattdessen dieser Code verwendet werden. Siehe die geltende Fassung der kombinierten Nomenklatur in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission(4). |
Feld 17 | Währung und Wert | Bitte geben Sie den Wert und die Währung an und verwenden Sie dabei den zu zahlenden Preis (ohne Umrechnung o.ä.). Wenn dieser Preis nicht bekannt ist, geben Sie den geschätzten Wert an und setzen die Buchstabenkombination EV davor. Die Währung ist mit dem Buchstabencode nach ISO 4217:2015 anzugeben. |
Feld 18 | Besondere Auflagen und Bedingungen | Feld 18 betrifft die Ware 1, 2 oder 3 (bitte gegebenenfalls angeben), auf die sich die vorstehenden Felder 14 bis 16 beziehen. Falls Feld 18 nicht ausreicht, machen Sie weitere Angaben bitte unter Angabe der Genehmigungsnummer auf einem Blankobogen, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Anzahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 20 an. |
Feld 20 | Anzahl der Anlagen | Bitte geben Sie die Anzahl etwaiger Anlagen an (siehe Erläuterungen zu den Feldern 13 und 18). |
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 285 vom 30.10.2015, S. 1).
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