ANHANG VII VO (EG) 2005/1236
VORDRUCK FÜR EINE GENEHMIGUNG FÜR DIE LEISTUNG VON TECHNISCHER HILFE GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 1
Technische Spezifikationen: Der folgende Vordruck hat das Format 210 × 297 mm (Toleranz: – 5/+ 8 mm). Für die Abmessungen der Felder gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal und ein Sechstel Zoll vertikal. Für die Unterteilungen gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal.Erläuterungen zu dem Vordruck
Genehmigung für die Leistung technischer Hilfe in Bezug auf Güter, die zu Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten (Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates(1)).
Dieser Vordruck ist zu verwenden, um die Leistung von technischer Hilfe gemäß Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 zu genehmigen. Wenn die technische Hilfe eine Ausfuhr begleitet, die durch oder gemäß Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 genehmigt wurde, ist dieser Vordruck nicht zu verwenden, außer in folgenden Fällen:
- —
technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 aufgeführten Gütern (s. Artikel 3 Absatz 2); oder
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technische Hilfe in Zusammenhang mit in Anhang III oder IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 aufgeführten Gütern, die über das hinausgeht, was für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur der ausgeführten Güter erforderlich wäre (siehe Artikel 9 Absatz 2 und — in Bezug auf Güter, die in Anhang IIIa aufgeführt sind — Teil 1 der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union EU GEA 1236/2005 in Anhang IIIb der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005).
Ausstellende Behörde ist die in Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 bezeichnete Behörde. Es handelt sich dabei um eine Behörde, die in der Liste der zuständigen Behörden in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.
Die Genehmigungen werden auf diesem eine Seite umfassenden Vordruck mit den erforderlichenfalls beigefügten Anhängen erteilt.
Feld 1 | Antragstellender Erbringer von technischer Hilfe | Bitte geben Sie den Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers an. Der Erbringer von technischer Hilfe ist in Artikel 2 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 definiert. Wenn die technische Hilfe im Zusammenhang mit einer genehmigten Ausfuhr steht, geben Sie bitte in Feld 14 möglichst auch die Zollnummer des Antragstellers und die Nummer der diesbezüglichen Ausfuhrgenehmigung an. |
Feld 3 | Genehmigung Nr. | Bitte tragen Sie die Nummer ein und kreuzen das Feld an, mit dem der Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 angegeben wird, aufgrund dessen die Genehmigung erteilt wurde. |
Feld 4 | Ende der Gültigkeitsdauer | Bitte geben Sie Tag (zweistellig), Monat (zweistellig) und Jahr (vierstellig) an. Die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung beträgt drei bis zwölf Monate. Am Ende der Gültigkeitsdauer kann erforderlichenfalls eine Verlängerung beantragt werden. |
Feld 5 | Tätigkeit der unter 2 genannten natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung | Bitte geben Sie den Schwerpunkt der Tätigkeit der Person, Organisation oder Einrichtung an, für die die technische Hilfe geleistet wird. Der Begriff „Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde” ist in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 definiert. Wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht in der Liste aufgeführt ist, kreuzen Sie bitte „keines der genannten” . an und beschreiben den Schwerpunkt der Tätigkeit, indem Sie allgemeine Begriffe verwenden (z.B. Großhändler, Einzelhändler, Krankenhaus). |
Feld 6 | Drittland oder Mitgliedstaat, in dem die technische Hilfe geleistet wird | Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission(3). In Feld 6 ist ein Mitgliedstaat nur dann zu nennen, wenn die Genehmigung aufgrund von Artikel 4 von Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 erteilt wurde. |
Feld 7 | Art der Genehmigung | Bitte geben Sie an, ob die technische Hilfe innerhalb eines bestimmten Zeitraums geleistet wird, und wenn dies der Fall ist, nennen Sie den Zeitraum in Tagen, Wochen oder Monaten, in dem der Erbringer der technischen Hilfe auf Anforderungen von Beratung, Unterstützung oder Ausbildung reagieren muss. Eine einzelne Leistung von technischer Hilfe betrifft eine einzelne Anforderung von Beratung oder Unterstützung oder eine einzelne Ausbildungsmaßnahme (auch wenn es sich dabei um einen mehrtätigen Kurs handelt) |
Feld 8 | Ausstellungsmitgliedstaat | Bitte geben Sie in der entsprechenden Zeile sowohl den Namen des betreffenden Mitgliedstaats als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012. |
Feld 9 | Beschreibung der Art der Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht | Bitte beschreiben Sie die Art der Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht In dieser Beschreibung wird auf die einschlägige Position in Anhang III oder IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verwiesen. |
Feld 10 | Beschreibung der genehmigten technischen Hilfe | Bitte beschreiben Sie die technische Hilfe verständlich und eindeutig. Nennen Sie das Datum und die Nummer der vom Erbringer der technischen Hilfe geschlossenen Vereinbarung oder fügen Sie gegebenenfalls diese Vereinbarung bei. |
Feld 11 | Art der Leistung | Feld 11 wird nicht ausgefüllt, wenn die Genehmigung aufgrund von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 erteilt wurde. Wenn die technische Hilfe von einem anderen Drittland aus geleistet wird als das Drittland, in dem der Empfänger ansässig oder niedergelassen ist, geben Sie bitte sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012. |
Feld 12 | Beschreibung der Ausbildungsmaßnahmen zur Nutzung der Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht | Bitte geben Sie an, ob die technische Hilfe oder die technische Dienstleistung gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 von Ausbildungsmaßnahmen für die Nutzer der betroffenen Güter begleitet wird. Bitte geben Sie an, welche Art von Nutzern eine derartige Ausbildung erhalten werden und nennen Sie die Ziele und Inhalte des Ausbildungsprogramms. |
Feld 14 | Besondere Auflagen und Bedingungen | Falls Feld 14 nicht ausreicht, machen Sie weitere Angaben bitte unter Angabe der Genehmigungsnummer auf einem Blankobogen, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Anzahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 16 an. |
Feld 16 | Anzahl der Anlagen | Bitte geben Sie die Anzahl etwaiger Anlagen an (siehe Erläuterungen zu den Feldern 10 und 14). |
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).
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