Artikel 2 VO (EG) 2005/1487
Übermittelt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission hinreichende Beweise dafür, dass
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er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebene Ware im Untersuchungszeitraum (1. April 2003 bis 31. März 2004) nicht in die Gemeinschaft ausführte,
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er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, für die die mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen gelten,
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er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist,
so kann der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss insbesondere Artikel 1 Absatz 2 ändern und den neuen ausführenden Hersteller in die Liste der Unternehmen aufnehmen, für die i) der in jenem Artikel genannte gewogene durchschnittliche Zollsatz von 37,1 % gilt und auf Unternehmen anwendbar ist, denen individuelle Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 gewährt worden ist, oder für die ii) der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 14,1 % gilt und auf Unternehmen anwendbar ist, denen die Marktwirtschaftsbehandlung gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 gewährt worden ist.
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