Artikel 17 VO (EG) 2005/1698
Gleichgewicht der Schwerpunkte
(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an jedem der drei Ziele gemäß Artikel 4 macht mindestens 10 % der gesamten Beteiligung des ELER an dem Programm für die Schwerpunkte 1 und 3 der Abschnitte 1 beziehungsweise 3 des Titels IV Kapitel I und mindestens 25 % der gesamten Beteiligung des ELER für den Schwerpunkt 2 des Abschnitts 2 des genannten Kapitels aus. Für die Programme in den französischen überseeischen Departements beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für den Schwerpunkt 2 mindestens 10 %
(2) Mindestens 5 % der gesamten Beteiligung des Fonds an dem Programm ist für den in Titel IV Kapitel I Abschnitt 4 beschriebenen Schwerpunkt 4 zu reservieren. Dieser Betrag ist Teil der in Absatz 1 genannten Beträge. Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei kann die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft von 5 % für den Schwerpunkt 4 über den Programmzeitraum hinweg schrittweise so aufgebaut werden, dass durchschnittlich mindestens 2,5 % der gesamten Beteiligung des ELER für den Schwerpunkt 4 reserviert werden.
Für Bulgarien und Rumänien ist im Zeitraum 2010-2013 der Durchschnitt von mindestens 2,5 % der gesamten Beteiligung des ELER für den Schwerpunkt 4 einzuhalten. Bei der Berechnung dieses Prozentsatzes ist jeder im Zeitraum 2007-2009 geleistete Beitrag des ELER zu diesem Schwerpunkt zu berücksichtigen.
(3) Die Beträge, in Höhe der Beträge, die durch die Anwendung der obligatorischen Modulation nach Artikel 69 Absatz 5a frei werden, sowie ab 2011 die Beträge, die sich aus der Anwendung des Artikels 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(1) ergeben, und der Betrag gemäß Artikel 69 Absatz 2a der vorliegenden Verordnung werden nicht auf die Gesamtbeteiligung des ELER angerechnet, aus der sich die finanzielle Mindestbeteiligung der Gemeinschaft je Schwerpunkt gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnet.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.
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