Artikel 18 VO (EG) 2005/1698
Ausarbeitung und Genehmigung
(1) Alle Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum werden vom Mitgliedstaat in enger Abstimmung mit den in Artikel 6 genannten Partnern festgelegt.
(2) Der Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission einen Vorschlag für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum mit allen in Artikel 16 genannten Informationen.
(3) Die Kommission prüft die vorgeschlagenen Programme auf Übereinstimmung mit den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft, dem nationalen Strategieplan sowie mit der vorliegenden Verordnung.
Gelangt sie zu der Auffassung, dass ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nicht mit den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft, mit dem nationalen Strategieplan oder mit der vorliegenden Verordnung in Einklang steht, so fordert sie den Mitgliedstaat auf, das vorgeschlagene Programm entsprechend zu überarbeiten.
(4) Die Kommission nimmt jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren an.
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