Artikel 19 VO (EG) 2005/1698

Revision

(1) Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum werden überprüft und gegebenenfalls nach Annahme durch den Begleitausschuss von dem Mitgliedstaat für die verbleibende Laufzeit überarbeitet. Bei dieser Revision ist den Ergebnissen der Bewertung und den Berichten der Kommission insbesondere mit dem Ziel Rechnung zu tragen, die Prioritäten der Gemeinschaft stärker oder anders zu berücksichtigen.

(2) Die Kommission erlässt Entscheidungen über Anträge auf Überarbeitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum nach der förmlichen Vorlage eines solchen Antrags durch den Mitgliedstaat nach dem in Artikel 95 Absatz 2 genannten Verfahren. Nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren wird ferner festgelegt, welche Änderungen eine Genehmigungsentscheidung der Kommission erfordern.

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