Artikel 21 VO (EG) 2005/1698
Berufsbildung und Informationsmaßnahmen
Die Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer i umfasst keine Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler land- und forstwirtschaftlicher Ausbildungsprogramme im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.