Artikel 21 VO (EG) 2005/1698

Berufsbildung und Informationsmaßnahmen

Die Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer i umfasst keine Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler land- und forstwirtschaftlicher Ausbildungsprogramme im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind.

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