Artikel 22 VO (EG) 2005/1698
Niederlassung von Junglandwirten
(1) Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer ii wird Personen gewährt, die
- a)
- weniger als 40 Jahre alt sind und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen,
- b)
- über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen,
- c)
- einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit vorlegen.
(2) Die Unterstützung wird bis zu dem im Anhang I festgesetzten Höchstbetrag gewährt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.