Artikel 23 VO (EG) 2005/1698

Vorruhestand

(1) Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer iii ist bestimmt für

a)
Landwirte, die beschließen, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit einzustellen, um ihre Betriebe an andere Landwirte zu übergeben,
b)
landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die beschließen, nach Übergabe des Betriebs jegliche landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig einzustellen.

(2) Der Abgebende muss

a)
zum Zeitpunkt der Übergabe das 55. Lebensjahr vollendet, darf aber das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben oder darf zum Zeitpunkt der Übergabe höchstens zehn Jahre jünger als das normale Ruhestandsalter im betreffenden Mitgliedstaat sein,
b)
jegliche landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit endgültig einstellen,
c)
in den letzten zehn Jahren vor der Übergabe des Betriebs Landwirtschaft betrieben haben.

(3) Der Übernehmer muss

a)
die Leitung des Betriebs des Abgebenden übernehmen, um sich gemäß Artikel 22 niederzulassen, oder
b)
ein Landwirt, der das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eine Person des Privatrechts sein und den landwirtschaftlichen Betrieb des Abgebenden übernehmen, um den landwirtschaftlichen Betrieb zu vergrößern.

(4) Der landwirtschaftliche Arbeitnehmer muss

a)
das 55. Lebensjahr vollendet, darf aber das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben, oder darf zum Zeitpunkt der Übergabe höchstens zehn Jahre jünger als das normale Ruhestandsalter im betreffenden Mitgliedstaat sein,
b)
in den vorangegangenen fünf Jahren mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit als mitarbeitender Familienangehöriger oder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer der Landwirtschaft gewidmet haben,
c)
in den letzten vier Jahren vor Beginn des Vorruhestands des Abgebenden während eines Zeitraums, der mindestens zwei Jahren Vollarbeitszeit entspricht, in dessen Betrieb gearbeitet haben,
d)
sozialversichert sein.

(5) Die Vorruhestandsbeihilfe kann dem Abgebenden und dem landwirtschaftlichen Arbeitnehmer für höchstens 15 Jahre gewährt werden. Sie darf im Fall des Abgebenden nicht über die Vollendung des 70. Lebensjahres und im Fall des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers nicht über das normale Renteneintrittsalter hinaus gewährt werden.

Wird dem Abgebenden von dem betreffenden Mitgliedstaat eine Rente gezahlt, so wird die Vorruhestandsbeihilfe unter Berücksichtigung des Betrags der Rente des Mitgliedstaats als Zusatz gewährt.

(6) Der Höchstbetrag der Beihilfe ist im Anhang I festgesetzt.

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