Artikel 24 VO (EG) 2005/1698
Inanspruchnahme von Beratungsdiensten
(1) Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer iv wird gewährt, um Landwirten und Waldbesitzern zu helfen, die Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der Gesamtleistung ihrer Betriebe zu tragen.
Die Betriebsberatungsdienste für Landwirte müssen mindestens umfassen:
- a)
- die Grundanforderungen an die Betriebsführung und zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach den Artikeln 4 und 5 und den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
- b)
- die sich aus den Gemeinschaftsvorschriften ergebenden Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz.
(2) Die Beihilfehöchstbeträge bzw -sätze für die Inanspruchnahme von Betriebsberatungsdiensten sind im Anhang I festgesetzt.
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