Artikel 25 VO (EG) 2005/1698
Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten
Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer v wird zur Deckung der Kosten, die beim Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für Landwirte sowie von forstlichen Beratungsdiensten entstehen, degressiv über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Aufbau gewährt.
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