Artikel 26 VO (EG) 2005/1698
Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe
(1) Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe b Ziffer i wird für materielle und/oder immaterielle Investitionen mit folgenden Zielsetzungen gewährt:
- a)
- Verbesserung der Gesamtleistung des landwirtschaftlichen Betriebs,
- b)
- Einhaltung von Gemeinschaftsnormen, die für die betreffende Investition gelten.
Werden die Investitionen getätigt, um Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, so werden die Beihilfen nur gewährt, wenn es dabei um neu eingeführte Gemeinschaftsnormen geht. In diesem Fall kann für die Erfüllung dieser Normen eine Frist von höchstens 36 Monaten ab dem Zeitpunkt eingeräumt werden, zu dem die Norm für den landwirtschaftlichen Betrieb verbindlich wird.
Junglandwirten, die Unterstützung nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer ii erhalten, kann eine Beihilfe zu Investitionen gewährt werden, die dazu dienen, die geltenden Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, wenn diese Investitionen im Betriebsverbesserungsplan nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c ausgewiesen sind. Die Frist zur Erfüllung der Normen darf 36 Monate ab dem Zeitpunkt der Niederlassung nicht übersteigen.
(2) Die Beihilfehöchstsätze sind im Anhang I festgesetzt.
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