Artikel 27 VO (EG) 2005/1698

Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder

(1) Die Investitionsbeihilfe nach Artikel 20 Buchstabe b Ziffer ii wird für Wälder gewährt, die privaten Eigentümern oder deren Vereinigungen oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden gehören. Diese Einschränkung findet keine Anwendung auf die tropischen oder subtropischen Wälder und bewaldeten Flächen auf den Azoren, Madeira, den Kanarischen Inseln, den kleineren Inseln im Ägäischen Meer im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 und in den französischen überseeischen Departements.

(2) Die Investitionen werden für Forstbetriebe ab einer bestimmten, von den Mitgliedstaaten in ihren Programmen festzusetzenden Größe auf Waldbewirtschaftungspläne gestützt.

(3) Die Beihilfehöchstsätze sind im Anhang I festgesetzt.

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