Artikel 28 VO (EG) 2005/1698

Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

(1) Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe b Ziffer iii wird für materielle und/oder nichtmaterielle Investitionen gewährt, die

a)
die Gesamtleistung der Betriebe verbessern,
b)
Folgendes betreffen:

die Verarbeitung und/oder Vermarktung von Erzeugnissen, die unter Anhang I des Vertrags fallen, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie von Forsterzeugnissen, und/oder

die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die unter Anhang I des Vertrags fallen, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie im Zusammenhang mit Forsterzeugnissen,

c)
zur Einhaltung der für die betreffende Investition geltenden Gemeinschaftsnormen dienen.

Werden die Investitionen getätigt, um Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, so werden die Beihilfen nur für solche Investitionen gewährt, die von Kleinstunternehmen gemäß Absatz 3 zur Einhaltung einer neu eingeführten Gemeinschaftsnorm getätigt werden. In diesem Fall kann für die Erfüllung dieser Norm eine Frist von höchstens 36 Monaten ab dem Zeitpunkt eingeräumt werden, zu dem die Norm für das Unternehmen verbindlich wird.

(2) Die Beihilfehöchstbeträge sind im Anhang I festgesetzt

(3) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 ist in ihrem Höchstsatz auf Kleinst- und Kleinbetriebe sowie mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(*) begrenzt. Für die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln, die französischen überseeischen Departements und die kleineren Inseln im Ägäischen Meer ist die Gewährung des Höchstsatzes keinerlei Beschränkungen der Betriebsgröße unterworfen. Bei Betrieben, die nicht von Artikel 2 Absatz 1 dieser Empfehlung erfasst werden, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, wird die maximale Beihilfeintensität halbiert. Im Falle der Forstwirtschaft ist die Beihilfe auf Kleinstbetriebe beschränkt.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(**) kommen für die Beihilfe nicht in Betracht.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(**)

ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

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