Artikel 29 VO (EG) 2005/1698

Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie im Forstsektor

(1) Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe b Ziffer iv wird zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Primärerzeugern in Land- und Forstwirtschaft, der verarbeitenden Industrie und/oder dritten Parteien gewährt.

An der Zusammenarbeit sind mindestens zwei Betriebe beteiligt, von denen mindestens einer ein Primärerzeuger ist oder zur verarbeitenden Industrie gehört.

(2) Die Beihilfe trägt zur Deckung der Kosten der Zusammenarbeit bei.

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