Artikel 30 VO (EG) 2005/1698

Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anpassung der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft

Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe b Ziffer v kann insbesondere für Vorhaben zur Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, zur Flurbereinigung und -verbesserung, zur Energieversorgung und zur Bewirtschaftung der Wasserressourcen gewährt werden.

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