Artikel 31 VO (EG) 2005/1698

Einhaltung von Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhen

(1) Die Beihilfe für die Einhaltung von Normen gemäß Artikel 20 Buchstabe c Ziffer i gleicht die Kosten und Einkommensverluste teilweise aus, die Landwirten durch die Anwendung der Normen im Bereich des Umweltschutzes, der menschlichen Gesundheit, der tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz entstehen.

Diese Normen müssen erst kürzlich in die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht aufgenommen worden sein und neue Verpflichtungen oder Einschränkungen für die landwirtschaftliche Praxis vorschreiben, die sich erheblich auf die normalen Betriebskosten auswirken und eine bedeutende Anzahl von Landwirten betreffen.

(2) Die Beihilfe wird in Form einer jährlichen, befristeten, degressiven Pauschalbeihilfe während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Norm gemäß den Gemeinschaftsvorschriften verbindlich wird, gewährt. Der Beihilfehöchstbetrag ist im Anhang I festgesetzt.

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