Artikel 32 VO (EG) 2005/1698

Teilnahme der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen

(1) Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe c Ziffer ii:

a)
betrifft landwirtschaftliche Erzeugnisse, die ausschließlich zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;
b)
betrifft Lebensmittelqualitätsregelungen der Gemeinschaft oder von den Mitgliedstaaten anerkannte Qualitätsregelungen, die den präzisen Kriterien entsprechen, die nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genanten Verfahren festzulegen sind; Regelungen, deren einziges Ziel darin besteht, eine stärkere Kontrolle der Einhaltung verbindlicher Normen im Rahmen von gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, kommen nicht für eine Beihilfe in Betracht.
c)
Die Beihilfe wird in Form eines jährlichen als Anreiz gewährten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den unterstützten Regelungen ergeben, für eine Dauer von höchstens fünf Jahren gewährt.

(2) Der Beihilfehöchstbetrag ist im Anhang I festgesetzt.

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