Artikel 33 VO (EG) 2005/1698
Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen
Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe c Ziffer iii betrifft Erzeugnisse, die im Rahmen der Qualitätsregelungen gemäß Artikel 32 gefördert werden. Der Beihilfehöchstsatz ist im Anhang I festgesetzt.
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