Artikel 33 VO (EG) 2005/1698

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen

Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe c Ziffer iii betrifft Erzeugnisse, die im Rahmen der Qualitätsregelungen gemäß Artikel 32 gefördert werden. Der Beihilfehöchstsatz ist im Anhang I festgesetzt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.